Mutterschafprämie 2024 (bis 15.05.2024)

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Ich habe einmal von der Seite der Landwirtschaftskammer NRW gestöbert und habe den Text für die Schafshalter zusammengekürzt:

Das WICHTIGSTE zuerst: Meldefristende 15.05.2024

Mit der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterschafe und -ziegen wird gleichzeitig u.a. die extensive Beweidung, die typisch für diese Art der Tierhaltung ist, unterstützt. Dadurch soll ein wichtiger Beitrag zu nachhaltiger landwirtschaftlicher Nutzung und der Erhaltung der Biodiversität geleistet werden.

Förderhöhe und Fördervoraussetzungen

Bei Schafen und Ziegen sind wenigstens 6 weibliche Tiere zu beantragen und während des Haltungszeitraums vom 15.05. bis 15.08. zu halten. Eine Ablammung ist nicht erforderlich. Hier wird höchstens die Anzahl von Tieren ausgezahlt, die laut der Stichtagsmeldung zum 01.01. des Antragsjahres 10 Monate oder älter sind. Die Stichtagsmeldung muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist (bis 15.01. des Antragsjahres) durch den Antragsteller direkt in der HI-Tier-Datenbank abgegeben worden sein.

Neben der Haltung der Tiere ist auch die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung eine Fördervoraussetzung. Hierfür müssen die Antragsteller auch als Halter der jeweiligen Tierart in der HIT registriert sein. Außerdem gehört hierzu u.a. auch die Führung eines Bestandsregisters.

Für die Mutterschafe und –ziegen ist das Bestandsregister in Papierform oder anderweitig digital zu führen. Das Bestandsregister hilft nicht nur bei der Antragstellung, sondern dient auch als Nachweis bei Vor-Ort-Kontrollen oder Verwaltungskontrollen, wenn sich beispielsweise eine Doppelbeantragung ergibt. Weitere Informationen zur Kennzeichnung der Tiere und zum Bestandsregister gibt es auf der Seite des Landeskontrollverbandes NRW ( https://www.lkv-nrw.de/fachbereiche/tierkennzeichnung/bereich-schaf-und-ziege ).

Hinweis zur Kennzeichnung von Schafen/Ziegen

– Deutsche Identifikationsnummern bestehen aus 4 Teilen (Beispiel):

kennzeichnung

– die ersten 3 Zahlen hinter dem Bundeslandcode sind keine Kreiskennzeichnung und daher nicht unbedingt bei allen Tieren identisch

-achten Sie beim Antrag bitte unbedingt auf die korrekte Angabe der Identifikationsnummer

-ausländische Ohrmarken können eine abweichende Anzahl Stellen haben

Antragstellung

Eine gleichzeitige Förderung der Mutterschaf- oder Mutterziegenhaltung („Tierprämien“) und der „Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen“ ist möglich. Die Stellung des Antrags erfolgt ausschließlich elektronisch zusammen mit dem ELAN-SAMMELANTRAG (https://www.elan-nrw.de/webClient_NW/) ab ca. Mitte März. Die Einreichungsfrist endet am 15. Mai (Ausschlussfrist). Später eingereichte Anträge werden abgelehnt, da am 15. Mai der förderrelevante Haltungszeitraum beginnt.

Es sind zu allen gemeldeten Tieren – Schafen und Ziegen – einzeltierspezifische Angaben zu machen, d.h. u.a. deren Ohrmarkennummer muss beim Antrag angegeben werden.

Für die Schafe & Ziegen muss eine Liste erstellt werden. Hierzu kann das Bestandsregister die Grundlage bilden. Sofern Sie dieses digital führen, besteht direkt die Möglichkeit der Umwandlung in eine .csv-Datei. Die kann im Antragsprogramm ebenfalls per Mausklick eingelesen werden. Wie Sie sonst eine entsprechende Liste für den Antrag vorbereiten können, ist in untenstehender Anleitung näher erläutert.

Ersatztiere und Änderungen im Haltungszeitraum

Wenn ein angegebenes Tier während des o.g. Zeitraums aufgrund von natürlichen Lebensumständen (=Verenden oder Nottötung) den Bestand verlässt, besteht die Option, dieses Tier mit einem neuen, förderfähigen Tier zu ersetzen. Mutterschafe oder –ziegen müssen hierfür am 01.01. zehn Monate alt gewesen sein Eine Ersetzung ist nur möglich bei unverzüglicher Meldung, was bei Schafen und Ziegen 14 Tagen entspricht. Dazu muss in ELAN innerhalb dieser Frist ein solches Ersatztier hinzugefügt werden oder schon bei Antragstellung angegeben werden. Ersatztiere, die nicht benötigt werden, werden nicht ausbezahlt.

Änderungen im Bestand der Tiere aus dem Antrag sind bei Mutterschafen und -ziegen immer in der Tieraufstellung in ELAN zu melden.

Wolfsrisse können als Fälle höherer Gewalt gemeldet werden. Für derartige Fälle gilt eine Melde- und Nachweispflicht mit einer Frist von 15 Werktagen. Wird der Fall als höhere Gewalt anerkannt, werden die betroffenen Tiere ausgezahlt. Es ist in so einem Fall keine Ersetzung notwendig.

(Quelle: Landwirtschaftskammer NRW / Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, -schafe und -ziegen 2024 – Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen)

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