Meldepflicht !! oder was ein Schafhalter alles berücksichtigen muß
Auch wer nur ein Schäfchen hinter dem Haus hält wird nach der neuen Viehverkehrsverordnung vom 6.Juli 2007 und der Verordnung EG-21/2004 (Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen) als Nutztierhalter eingestuft und unterliegt den gleichen Regeln wie ein Großbetrieb.
Der Grundgedanke dieser Verordnungen liegt in der Bekämpfungsmöglichkeit bei Ausbruch einer Tierseuche. Nur wenn man die Herkunft eines an einer ansteckenden Krankheit erkrankten Tieres lückenlos zurück verfolgen kann, ist eine Eingrenzung und Bekämpfung möglich.
Die erste Pflicht: gültig in ganz Europa:
ist die Anmeldung des Bestandes. In NRW bei der Tierseuchenkasse. Dafür gibt es in unserer Formularsammlung ein Anmeldeformular mit Adresse. Die Tierseuchenkasse registriert Ihren Betrieb und schickt Ihnen Ihre Registriernummer und einen Bestellschein für Ohrmarken, die Sie vom Landeskontrollverband bekommen und benutzen müssen. Die Tierseuchenkasse schickt Ihnen jährlich zum Jahresende einen Meldebogen, den Sie ausgefüllt bis Mitte Januar zurückschicken müssen.
Die zweite Pflicht: gültig in ganz Europa:
Bestandsveränderungen müssen gemeldet werden. Jetzt im März 2008 ist noch unklar, wie es in NRW gemacht werden soll. Die letzte Information ist, dass der Landeskontrollverband jedem gemeldeten Schafhalter zu gegebener Zeit ein Rundschreiben zur Bestandsveränderung zuschickt.
Die dritte Pflicht: gültig in ganz Europa:
ist die Kennzeichnung der Tiere und das Führen eines Bestandsregisters
Das Bestandsregister in der Formularsammlung
Anlage „A“
Die Anlage A ist das Deckblatt Ihrer Dokumentation und wird jedes Jahr erneut mit den Bestandszahlen am 1. Januar ausgefüllt. In der Spalte Nutzungsart muss jeder der weibliche Lämmer als eigene Nachzucht behält und die Lammböcke schlachtet, das Feld Zucht und Mast ankreuzen. Als Zucht ist nicht die Herdbuchzucht gemeint. Das Kästchen Milch bleibt den Milcherzeugern vorbehalten.
Anlage „B“
Die Anlage B kann eine übersichtliche Auflistung der Begleitpapiere sein. Jedes fremde Schaf, welches in den Bestand kommt, hat ein Begleitpapier vom abgebenden Betrieb. Für jedes Tier, welches den eigenen Bestand verlässt, haben Sie als Abgeber die Durchschrift des von Ihnen ausgefüllten Begleitpapiers, egal ob es zum neuen Besitzer oder zum Schlachten für den Eigenbedarf oder tot in die Abdeckerei kommt. Wenn Sie alle abgehenden oder ankommenden Begleitpapiere lückenlos durchnummerieren und abheften, brauchen Sie die Anlage B nicht auszufüllen. Für kleinere Schafhaltungen erscheint mir jedoch für abgehende Tiere das Ausfüllen der Anlage B einfacher, da ich dann keine Durchschrift benötige.
Anlage „C“
Der offizielle Start dieser Anlage C ist der 1.1.2010. Dann müssen alle Bestandsveränderungen dort eingetragen werden.
Anlage „C“ schon jetzt benutzen
Bei Erneuerung einer Ohrmarke, nach Verlust oder Unlesbarkeit, muss die Änderung der Ohrmarkennummer dokumentiert werden. Die Anlage C bietet sich dafür an. Kleinere Bestände sollten überlegen, ob sie nicht jetzt schon den Gesamtbestand darin eintragen und somit eine übersichtliche Dokumentation besitzen.
Anlage „D“
Die Anlage D ist das letzte Blatt der Dokumentation und wird nur von der Kontrollbehörde ausgefüllt.

Hier alternativ die Vorlage eines Bestandsregisters des Landeskontrollverbandes