BTV-3: Informationen zur Aktualisierung der Regelungen für Verbringungen innerhalb Deutschlands/Eigenerklärung für Unternehmer bzw. Tierhalter

Veröffentlicht in: 2023 | 0
Anlässlich von Beratungen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Bremen informiert der Schafzuchtverband Nordrhein-Westfalen e.V. / die Schafzüchtervereinigung Nordrhein-Westfalen e.V. in ihrem Newsletter über Aktualisierungen hinsichtlich der Verbringungsregeln innerhalb Deutschlands.
 
 
1.           Regelungen für Verbringungen zwischen den infizierten Zonen Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen
 
Mit der Bestätigung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit in Niedersachsen, verursacht durch Serotyp 3, hat Niedersachsen das gesamte Landesgebiet zur infizierten Zone erklärt. Bremen hat sich auf Grund seiner Insellage Niedersachsen angeschlossen. Die drei Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bremen haben vereinbart, Verbringungen innerhalb dieser zusammengefassten infizierten Zone ohne BTV-spezifische Beschränkungen zu gestatten. Die aktuelle Zonierung hinsichtlich BTV-3 ist einsehbar unter folgendem Link:
http://www.tsis.fli.de/Home/BMEL/_fserve.aspx?f=ET5OLk8%2fVPmjJr12iMRfPA%3d%3d
 
Auf die im Tiergesundheitsrecht der EU verankerten, an die Unternehmer gerichteten Verantwortlichkeiten für die Tiergesundheit und die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei Beförderungen wird hingewiesen.
 
 
2.           Aktualisierung der Bedingungen für Verbringungen von Schlachttieren in BTV-3-freie Zonen in Deutschland
 
Die Beratungen der eingangs genannten Länder lassen folgende Modifikation der innerstaatlichen Verbringungsregeln für Schlachttiere (Rinder, Schafe, Ziegen) zu:
 
Das Verbringen von Schlachttieren zur sofortigen Schlachtung in freie Gebiete in Deutschland ist unter folgenden Bedingungen möglich:
–      Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet und
–      die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und
–      die Schlachtung wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durchgeführt und
–      der Betreiber des Herkunftsbetriebes hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor Verladung entsprechend informiert.
–      Die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, müssen unter den genannten Voraussetzungen entgegen meiner vorherigen Informationen nicht gegen den Angriff von Vektoren geschützt werden
–      Laut Beschluss der Task-Force Tierseuchenbekämpfung der Bundesländer vom 19.10.2023 müssen die Tiere außerdem von einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde. Ein Vordruck dieser Eigenerklärung geht Ihnen mit diesem Schreiben zu.

 
 
3.           Alle Ihnen bereits mitgeteilten Bedingungen für das Verbringen von Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe, Ziegen) aus Nordrhein-Westfalen in BTV 3-freie Zonen in Deutschland bleiben unverändert bestehen.
 
Auch in diesem Fall fordern freie Bundesländer bekanntermaßen eine Eigenerklärung der Tierhalter des Herkunftsbetriebes zum Gesundheitszustand in Bezug auf BTV-3. Einen Vordruck für die Eigenerklärung zum Verbringen von Zucht- und Nutztieren in BTV 3-freie Zonen in Deutschland erhalten Sie entsprechend ebenfalls mit diesem Schreiben.
 
Eine Verbringung von Kameliden aus Nordrhein-Westfalen in BTV-3-freie Zonen in Deutschland ist zurzeit nicht möglich, da Deutschland nicht über ein akkreditiertes Labor zur Untersuchung auf BTV3 bei Kameliden verfügt.
 
 
4.           Auch für das Verbringen von BT-empfänglichen Tieren in andere Mitgliedstaaten und für Verbringungen solcher Tiere aus Gebieten in anderen Mitgliedstaaten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in nicht seuchenfreie Gebiete in Bezug auf BTV-3 in Deutschland gelten die Ihnen bereits mitgeteilten Regelungen unverändert fort.
 
Über die Ergebnisse der Gespräche des BMEL mit den niederländischen und belgischen Behörden zu möglichen Erleichterungen beim Verbringen in die Niederlande und nach Belgien wird schnellstmöglich informiert werden.
 

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